Satzung

Ökumenischer Eine-Welt-Verein Burgkirchen e.V.
Satzung gültig ab 28.11.2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Ökumenischer Eine-Welt-Verein Burgkirchen“
Er hat seinen Sitz in 84508 Burgkirchen an der Alz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll ins Vereinsregister Traunstein eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „e.V.“

(Eintragung Registergericht Traunstein VR 201910 )

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen der römisch-katholischen Kirche und der evangelisch-lutherischen Kirche, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Entwicklungsländern darstellen und zu Frieden und Gerechtigkeit in der Welt beitragen.
Der Satzungszweck wird insbesondere gefördert und verwirklicht durch:

  • materielle, finanzielle und ideelle Unterstützung von gemeinnützigen, genossenschaftlichen Gruppen oder Selbsthilfe-Gruppen in Entwicklungsländern
  • Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für ein nachhaltiges und gerechtes Wirtschaften in der Einen Welt schaffen

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Kündigung (Austritt)
    • Tod
    • Löschung der juristischen Person
    • Ausschluss
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss schriftlich bis zum 30. September des Kalenderjahres einem Vorstandsmitglied gemeldet sein.
  3. Durch Tod oder Löschung der juristischen Person erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Bestimmungen der Satzung verstoßen hat oder in sonstiger Weise durch sein Verhalten das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigt oder gefährdet.
  5. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds.Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  7. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 6 Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus natürlichen Personen in folgenden Funktionen:

1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Kassier
4. dem Schriftführer
5. bis zu drei weiteren Mitgliedern

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich ohne Entgelt aus. Mitglied des Vorstands kann nur ein Mitglied des Vereins sein. Dem Vorstand weisungsgebundene Personen können nicht Mitglied der Vorstandschaft werden.
Die in § 6 Nr. 1 – 5 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung auf die Dauer zweier Geschäftsjahre in getrennten Wahlgängen, in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Wahlperiode ersatzweise ein Vereinsmitglied bestellen oder den Aufgabenbereich einem anderen Vorstandsmitglied vorübergehend übertragen.

§ 7 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich, fernmündlich oder in Textform – unter Nennung der Tagesordnung einberufen werden.
Die Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.
Die Einberufungsfrist kann aus wichtigem Grund verkürzt werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Über die Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Niederschrift muss in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden.
Im Einzelfall kann der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände nicht in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung, sondern im elektronischen Umlaufverfahren erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des Vorstands. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, fest, sie muss mindestens drei Tage ab Zugang der Vorlage betragen. Wenn ein Mitglied des Vorstands innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung im elektronischen Umlaufverfahren an den 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung an den stellvertretenden Vorsitzenden, widerspricht, muss die Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein Mitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt das nicht als Zustimmung und das elektronische Umlaufverfahren ist gescheitert.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe dieser Satzung und der Vereinsbeschlüsse.
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gem. § 26 BGB jeweils einzeln.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Kassiers

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse sowie sämtliche anderen Geldmittel des Vereins. Er hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Er überwacht den Beitragseingang, mahnt ausstehende Beiträge an und stellt Spendenquittungen sowie Rechnungen aus.
Die Jahresabrechnung hat er den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen. Einmal im Jahr hat der Kassier über die Finanzlage des Vereins zu berichten und dabei seine Kassenunterlagen den Mitgliedern zur Einsicht bereit zu halten.

§ 10 Beitrag

Der Jahresbeitrag und die Fälligkeit werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Wer länger als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird ohne Mahnung von der Mitgliederliste gestrichen und aus dem Verein ausgeschlossen. § 5 Abs. 6 dieser Satzung findet insoweit keine Anwendung.

§ 11 Mitgliederversammlung

Jährlich ist eine Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden einzuberufen; im Falle seiner Verhinderung hat die Einberufung der zweite Vorstandsvorsitzende vorzunehmen.
Die Mitgliederversammlung wird in Textform einberufen, sie muss die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand textlich einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung vom 5. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes, über Satzungs- und Zweckänderungen und über die Auflösung des Vereins, für die eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich vom Schriftführer niedergelegt und vom Schriftführer und Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.

§ 12 Kassenprüfung

Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung jährlich zu überprüfen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit und Vollständigkeit der Vorgänge. Den Kassenprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Über das Ergebnis haben die Kassenprüfer die Mitgliederversammlung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die katholische Pfarrkirchenstiftung Burgkirchen und die Gabenkasse der evangelisch lutherischen Kirchengemeinde Burgkirchen. Diese müssen das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.11.2017 beschlossen und tritt damit in Kraft.
Gleichzeitig erlischt die bisherige Satzung.

Burgkirchen, den 28.11.2017

Elvira Englberger
1. Vorsitzende

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